Wegenutzung ist kein Gewohnheitsrecht

Wer ein gutes Verhältnis zu seinem Nachbarn pflegt, macht sich oft keine Gedanken über lange Zeit gewohnheitsmäßig genutzter Wege über das Grundstück des Nachbarn. Kommt es allerdings zum Streit oder wechselt der Eigentümer, kann dies schnell für Probleme sorgen. Laut Bundesgerichtshof kann ein Wegerecht nur über das Grundbuch verbindlich, auch für Nachfolger, abgesichert werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, also ein vertrag, gilt nur zwischen den ursprünglichen Parteien. Wechselt der Eigentümer, ist die Regelung hinfällig. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung kann ein Eigentümer die Nutzung eines Wegerechtes ohne notarielle Eintragung von heute auf morgen widerrufenen.